Hier erhältst Du einen Überblick über die Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
In Gastronomie, Hotellerie, Bäckereiwesen und vielen anderen Branchen wird häufig auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Als freiwillige Leistung kannst Du als Arbeitgeber Zuschläge bezahlen.
Zuschläge werden immer auf den Grundlohn gerechnet. Ab 01.01.2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 EUR. Dieser darf keinen Zuschlag enthalten. Zuschläge werden zusätzlich bezahlt.
Folgende Zuschläge sind steuerfrei möglich:
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr |
bis zu 25 % des Grundlohns |
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. |
bis zu 40 % des Grundlohns |
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. |
bis zu 50 % des Grundlohns |
Feiertagsarbeit (an gesetzlichen Feiertagen) von 0 Uhr bis 24 Uhr. |
bis zu 125 % des Grundlohns |
Für die Arbeit am 1. Mai, am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember |
bis zu 150 % des Grundlohns |
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr |
bis zu 125 % des Grundlohns |
Beachte:
Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten! Hierbei handelt es sich lediglich um ein Informationsangebot.
- Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
- Der Nachtzuschlag kann hingegen kumulativ angewendet werden. Nachtzuschlag in Höhe von maximal 25 % bzw. 40 % kann zusätzlich zum Sonn- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Hinweis:
Zahlst Du Deinen Mitarbeitenden nur einen Nachtzuschlag (zum Beispiel 25 % über die gesamte Nacht), hinterlege diesen in e2n unter Nacht 1 und Nacht 2.
Nacht 1 berechnet die Zuschläge von 22 bis 0 Uhr und von 4 bis 6 Uhr. Der Zeitraum für Nacht 2 reicht von 0 bis 4 Uhr.