Urlaubsanspruch Aushilfen

Auch im Rahmen eines Mini-Jobs haben Mitarbeitende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

1 Allgemeines

2 Berechnung des Urlaubsanspruchs

3 Umsetzung in e2n

 

1 Allgemeines

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen beziehungsweise 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. 

 

2 Berechnung des Urlaubsanspruchs für Aushilfen

Für die Berechnung wird die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage pro Woche benötigt. Dazu werden immer die vergangenen 52 Kalenderwochen betrachtet.

Allgemein gilt für Aushilfen:

Durchschnittliche Arbeitstage pro Woche x (Urlaubstage im Jahr / Werktage in der Woche) = Urlaubsanspruch im Jahr

Für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche zählst Du die Arbeitstage pro Jahr und teilst sie durch die Anzahl der Kalenderwochen.

 

Rechenbeispiel 1:

Eine Aushilfe hat im vergangenen Jahr (52 KWs) 78 Tage gearbeitet:

  • 78 Arbeitstage geteilt durch 52 Wochen = 1,5 Arbeitstage pro Woche 
  • 1,5 Arbeitstage x (24 Urlaubstage / 6 Werktage) = 6 Urlaubstage pro Jahr

Rechenbeispiel 2:

Eine Aushilfe beginnt am 01.05. zu arbeiten. Sie hat bis zum 01.09. (Zeitraum von 18 KWs) neun Mal gearbeitet:

  • 9 Arbeitstage geteilt durch 18 Wochen = 0,5 Arbeitstage pro Woche
  • 0,5 Arbeitstage x (24 Urlaubstage / 6 Werktage) = 2 Urlaubstage

 

Bei ungeraden Zahlen (z.B. 3,4 Tage) rundet e2n auf ganze Tage auf (4 Tage).

Im Kalender können die Tage eingetragen werden. Es gibt nur ganze Urlaubstage. Die angegebenen Urlaubstage bezeichnen den Jahresanspruch (nicht den aktuellen Anspruch).  

 

3 Umsetzung bei e2n

Alle Mitarbeitenden haben ein Urlaubskonto. Dieses findest Du dessen Personalakte unter "Urlaubskonto".
Im Info-Kasten wird der Urlaubsanspruch für Aushilfen und Midi-Jobber nach oben beschriebener Berechnung angezeigt:

 

Hinweis:

Der von e2n berechnete Urlaubsanspruch richtet sich nach oben erläuterten Vorgaben und ist lediglich als Hilfestellung zu betrachten!

Gilt in Deinem Unternehmen eine anderweitige Regelung zum Urlaubsanspruch von Aushilfen, ignorierst Du diese Information und richtest Dich nach den betriebsinternen Vereinbarungen.